Praxis Zwölfaxing
Dr. med. univ. Bernhard Zederbauer

Organisatorische Rahmenbedingungen/Eckpunkte der kontaktfreien Medikamentenverordnung

Allgemeine Informationen:

  • Gilt für die Dauer der Pandemie
  • Dieser Prozess ist nur für Patienten möglich, die sich nicht von e-Medikation/ELGA abgemeldet haben.
  • Wenn einzelne rezeptpflichtige Präparate nicht in e-Medikation erfasst werden können (weil nicht in der zugrundeliegenden ASP-Liste gelistet), ELGA Offline ist, der Patient von ELGA abgemeldet ist, oder es dem Arzt aus anderen Gründen nicht möglich ist e-Medikation zu verwenden, dann muss ein Rezept ausgestellt und per Fax (oder ggf Mail) an die vom Patienten gewünschte Apotheke übermittelt werden.

Prozessschritte

Ordination

  1. Arzt erstellt aufgrund telefonischer Kontaktaufnahme das Rezept wie gewohnt in der Arztsoftware und erfasst es in e-Medikation. (e-card Stecken nicht erforderlich)
  2. Rezept wird wie gewohnt gedruckt (wichtig, da die Speicherung in e-Medikation in der Arztsoftware oftmals mit dem Druck kombiniert ist)
  3. Im Anschluss überprüft der Arzt (zB durch Abruf der e-Medikationsliste), ob die Verordnungen korrekt in e-Medikation gespeichert wurden. Andernfalls (z.B. aufgrund eines Opt-Out des Patienten) ist ein Abruf der Verordnungsdaten durch die Apotheke nicht möglich und die Information, welche Medikamente abgegeben werden sollen, muss anderweitig (zB per FAX) an die vom Patienten genannte Apotheke erfolgen.
  4. Papierrezept muss nicht gelagert werden

Apotheke

  • Sozialversicherungsnummer und Name des Patienten wird bekanntgegeben; die Apotheke fragt nach, wo der Patient versichert ist.
  • Mittels Sozialversicherungsnummer können die offenen Rezepte bzw. die Medikationsliste (diese inkludiert alle offenen Rezepte) abgerufen werden. Der Zugriff ist auch ohne eMED-ID (Code am Rezept) und ohne e-card möglich.
  • Erfassung des Rezeptes in der Apothekensoftware analog zum bestehenden Prozess für Rezepte, deren Rezeptcode nicht lesbar ist bzw. für Wahlarztrezepte. Sofern nicht klar ist, wo der Patient versichert ist, kann die zuständige Landesstelle der ÖGK zur Verrechnung herangezogen werden.
  • Erfassung der Abgabe mittels „Einlösung“ der Verordnung in e-Medikation.
  • Übergabe des Medikaments.

Arztori

  • Es gibt keine Einschränkungen auf Fachgebiete.
  • Es liegt in der medizinischen Verantwortung des Arztes, ob er aufgrund des telefonischen Kontaktes mit dem Patienten das Medikament verordnen kann.
  • Der Patient muss nicht zwingend persönlich bekannt sein. Ob für neue (bislang nicht behandelte) Patienten neue Medikamente (keine Dauertherapie, keine Information
  • aus e-Medikation ableitbar) aufgrund von telefonischen Anfragen verordnet werden, liegt in der medizinischen Verantwortung des Arztes.
  • Die Möglichkeit der Verordnung ohne persönlichen Patientenkontakt gilt nicht für Verordnungen von Suchtgiften, für welche ein besonderes Verfahren einzuhalten ist (zB Substitution).
  • Wenn eine Schmerztherapie (z.B. Krebserkrankung) bereits beim Arzt dokumentiert ist, ist ebenfalls eine Verschreibung ohne Patientenkontakt möglich.
  • Die Information, welche rezeptpflichtigen Medikamente abgegeben werden sollen, muss von der Arztordination erfolgen. Wenn dies nicht über e-Medikation möglich ist, kann dies zum Beispiel per Fax erfolgen.
  • Die Bewilligungspflicht für Heilmittel für den 3-Monatsbedarf an Medikamenten aus der grünen Box und für Medikamente aus der gelben Box ist ausgesetzt. Dabei ist zu beachten, dass eine Neuverordnung aus der gelben Box nur für 1 Monat, Weiterverordnungen dann auch für 3 Monate ohne Bewilligung möglich sind.

Öffentliche Apotheken

  • Abgaben, die ab 01.03.2020 basierend auf Mail oder Fax erfolgten, können ohne Originalrezept nach geltenden Bestimmungen abgerechnet werden.
  • Wenn aus e-Medikation keine Information vorliegt, aber die Information welche Medikament abgegeben werden sollen gesichert von einer Arztordination, stammt –zB aufgrund eines Faxes – kann die Abgabe und Abrechnung erfolgen, sofern es sich nicht um Suchtgifte bzw. Substitutionspräparate (hier ist ein Originalrezeptnotwendig) handelt.
  • Das Medikament kann auch an andere Personen in der Apotheke abgegeben werden, wenn der Abholer den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Patienten kennt. Es ist keine Vollmacht oder dergleichen notwendig.
  • Vorgehensweise Abrechnung:
  • Die durch die Apotheken selbst generierte Rezeptnummer wird zur Verrechnung verwendet. Die Unschärfe in der elektronischen Abrechnung, ob es sich dabei um „Pandemie-Abgaben“ oder die bereits bislang gelebte Praxis bei Wahlarztrezepten bzw. Rezepten mit unlesbarem Code handelt, wird seitens der KVT in Kauf genommen. Da beim bislang dafür vorgesehenen Anwendungsfall ein Papierbeleg erstellt wurde und weiterhin wird, wäre darüber eine Unterscheidung prinzipiell möglich.
  • Sofern es den Apotheken den Arbeitsablauf erleichtert, ist es möglich (aber keine Vorgabe der KVT) zur Rechnungslegung einen Ersatzbeleg auf Papier anzulegen und die selbst ausgedruckte Rezeptnummer aufzukleben.
  • Die Apotheke soll bei Abgabe der Medikamente jedenfalls nachfragen, bei welchem Krankenversicherungsträger der Patient versichert ist. Sofern vom Patienten/Abholer keine Informationen vorliegen, soll im Zweifelsfall die zuständige Landesstelle der ÖGK in der Verrechnung herangezogen werden.
  • Die Nummerierung physischer Papierrezepte erfolgt anhand der Erfassung in der Apothekensoftware.
  • Gemailte oder gefaxte Rezepte sind auszudrucken und in die normale Abrechnung aufzunehmen. Vermerk „Corona“.
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